UNO-ABC ein Lexikon für die Vereinten Nationen
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The World Is Always "Under Construction" |
| Atomwaffen Zahlreiche Resolutionen der Vereinten Nationen und der Atomwaffensperrvertrag. Die vernünftigste Forderung an die Atommächte lautet, ihre Atomwaffen entweder abzurüsten oder der UNO zu unterstellen. Kampagne: www.Atomwaffentest.de |
| Bio-Waffen, Chemie-Waffen |
| Diplomatie Die Vereinten Nationen plädiert zwar fortlaufend für die Diplomatie als Hauptregelungsmittel zur Friedenssicherung, aber macht selbst den gravierenden Fehler, den Abbruch diplomatischer Beziehungen im Katalog der Sanktionsmittel zu führen >> Sonderseite |
| Charta der Vereinten Nationen mit Kommentar und Reformforderungen |
| Drohpolitik Gemäß Art. 2 Nr.4 UN-Charta ist es keinem Staat gestattet, anderen Staaten Gewalt anzudrohen. |
| Durchsetzung
des Völkerrechts Hierzu Sonderseite klicken: Völkerrechtsdurchsetzung Art.42 UN-Charta |
| Embargo Das Embargo kann in bestimmten Fällen gemäß Art.41 Satz 2 UN-Charta gegen Staaten angeordnet werden. Das Problem vieler Embargos stellt sich wie beim Waffensatz: getroffen werden in der Regel nicht die politisch Verantwortlichen, sondern unschuldige Zivilisten. Deshalb sollte die UN-Charta für Embargos eine Generalklausel anfügen, wonach ein Embargo nur verhängt werden darf, wenn die UN größtmögliche Sorge dafür trägt, dass die Grundversorgung für die Zivilbevölkerung gewährleistet ist. Das wird auch in vielen solcher Fällen möglich sein, in denen es die UN mit einem Diktator zu tun hat. Auch dann dürfte regelmäßig ein Abkommen realistisch sein, auf dessen Grundlage UN-Kräfte die Versorgung vor Ort gewährleisten. |
| Feindstaatenklausel = obsolet gewordene Benachteiligungen insbesondere Deutschlands und Japans, die aus der UNO-Charta gestrichen werden sollte. |
| Friedensforschung |
| Friedenspolitik Präambel und weitere Kapitel der UN-Charta verpflichten die Staaten auf diplomatische Mittel zur Beilegung von Konflikten, Art. 2 Nr.3 UN-Charta. Scheitern die Bemühungen der Staaten, so mischt sich der Sicherheitsrat zunächst gemäß Art.33 Abs.2 UN-Charta mit Mahnungen zur friedlichen Konfliktbeilegung ein. Scheitern solche
Einflussnahmen, dann sollen die Streitparteien gemäß Art. 36 Abs.3
UN-Charta grundsätzlich an den Internationalen Gerichtshof (IGH)
verwiesen werden, bevor sich der Sicherheitsrat Sanktion oder sogar
militärische Befriedungsmittel in Betracht zieht. |
| Generalversammlung Kapitel IV der UN-Charta befasst sich ab Art.9 mit dem Sicherheitsrat. Die Stellung in der Charta suggeriert eine Allmacht, die allerdings durch den Art.12 vollständig vernichtet wird. |
| Genfer Konvention |
| Menschenrechte >> Allg. Menschenrechtserklärung |
| Mitgliedschaft
in den UN Art. 3 UN-Charta regelt die Mitgliedschaft für Teilnehmer der Gründungsphase. Art. 4 UN-Charta regelt die Mitgliedwerdung in allen anderen Fällen, die jedoch nur "auf Empfehlung des Sicherheitsrats" von der Generalversammlung bestätigt werden kann. Auch hier können also die privilegierten Veto-Mächte Staaten die UN-Mitgliedschaft vereiteln. Prominentestes Opfer dieser Machtpolitik dürfte Taiwan sein. Gleichwohl sei der Hinweis gestattet, dass gegenwärtig die völkerrechtliche Gleichberechtigung Taiwans nur unter Gefahr für den Weltfrieden durchgesetzt werden könnte. Deshalb muss vorläufig Taiwans Recht der Gewaltdrohung Chinas weichen. Auf Dauer sollte die UNO dahin reformiert werden, dass jedem Staat die Mitgliedschaft zugestanden wird. |
| Notwehr und Nothilfe |
| Resolutionen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sind verbindlich, Resolutionen der Vollversammlung sind leider nicht verbindlich |
| Selbstbestimmungsrecht
der Völker Die Präambel und Art. 2 Nr.7 UN-Charta untersagen in Art von Generalklauseln die Einmischung in quasi naturrechtlich vorausgesetzte "innere Zuständigkeiten". Vertiefend: KLICK |
| Sicherheitsrat Kapitel V der UN-Charta befasst sich ab Art.23 mit dem Sicherheitsrat. Der UN-Sicherheitsrat ist das alles entscheidende Organ der Vereinten Nationen und nur aus sich selbst kontrolliert. Wir beschreiben seine Zusammensetzung und Arbeitsweise auf gesonderter Seite -KLICK- und sammeln in dem gesonderten Projekt www.Unsicherheitsrat.de Kritik und Reformvorschläge zu diesem Organ. |
| Staaten Staaten sind neben internationalen Organisationen die hauptsächlichen Rechtssubjekte des Völkerrechts. Was jedoch "Staaten" sind, regelt die UN-Charta nicht. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten in Bezug auf zahlreiche Bestimmungen, angefangen mit der Mitgliedschaft bis hin zu den "inneren Zuständigkeiten" von Staaten. Würde man gewohnheitsrechtliche Definitionen für Staaten auf das Verständnis der UN anwenden, also "hoheitliche Macht über ein Territorium", so würden einerseits sicherlich einige Staaten um ihre Mitgliedschaft fürchten müssen, während beispielsweise die Ausgrenzung Taiwans völkerrechtswidrig sein könnte. Die UN-Charta ist also dahin zu ergänzen, was "Staat" nach allgemeinen Kriterien sein soll. |
| Ständige
Mitglieder Art. 23 Abs.1 Satz 2 UN-Charta lautet: "Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats." Den Sitz der
untergegangenen Sowjetunion nahm Russland ein. Aber nicht nur darin
äußert sich die grundsätzliche Problematik der von diesen Staaten in
Anspruch genommenen Privilegien. |
| Supermächte Supermächte bzw. Staaten, die ohne UN-Mandat eine Ordnungsfunktion gegenüber anderen Staaten aus Gründen militärischer oder sonstiger Stärke ausüben, sieht die UN-Charta nicht vor, sondern betont das Gleichheitsprinzip für alle Staaten. Dennoch statuiert die UN-Charta für die ständigen Mitglieder Privilegien, die so weitreichend sind, dass es den fünf Veto-Mächten bei Wahrung ihres Konsens gelingen kann, die Welt allein zu beherrschen. Vorerst scheiden sich da noch die Geister, so dass die Supermächte für ihr Handeln kaum Legitimation aus ihrem Status ziehen können. Zu untersuchen wäre nicht nur, wie man mit Supermächten umgeht, sondern auch, ob nicht schon die Supermächtigkeit selbst eine Völkerrechtswidrigkeit darstellt. Sonderseite zum verbreiteten Fatalismus gegenüber Supermächten |
| UN bzw.
United Nations bzw. VN bzw. Vereinte Nationen am 26.Juni 1945 verabschieden 51 Nationen in San Francisco die Charta (=Satzung) der UN beschlossen Sonderseite zur Geschichte der UN KLICK |
| Veto-Recht Art. 27 Abs.3 Teilsatz 2 UN-Charta lautet: "... Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, ..." Das Vetorecht ergibt
sich aus einem für die fünf ständigen Mitglieder zugeordneten
Konsensprinzip und privilegiert sie gegenüber den anderen zehn
Sicherheitsratsmitgliedern. Auch
hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de
erarbeitet. |
| Völkerbund gegründet 1919 mit Sitz in Genf und nach Gründung der UNO im Jahr 1946 aufgelöst. Hauptunterschiede und knappe Infos auf einer Sonderseite KLICK |
| Völkermord zur Definition und Diskussion KLICK |
| Völkerrecht Die UN beansprucht auch gegenüber Nichtmitgliedsstaaten Rechtsverbindlichkeit, Art.2 Nr.6 UN-Charta. Dieser Anspruch sollte aus pragmatischen Gründen allgemeine Anerkennung genießen, aber fordert zugleich dazu auf, dass sich die UN um eine demokratischere Legitimation und Organisationsstruktur bemüht, also a) Privilegien für einzelne Staaten abschafft (Veto-Mächte), was gegen das Prinzip gleicher Souveränität der Staaten verstößt, b) dem menschenrechtlichen Gleichheitsanspruch Rechnung trägt, wonach die Stimme des Individuums auch in übergeordneten Vertretungen gleiches Gewicht hat. Dazu vertiefend unser Projekt www.Worldconvent.com Sonderseite zur
Definition und Diskussion des Völkerrechts KLICK |
| Weltrecht Als Weltrecht könnte die Summe dessen bezeichnet werden, was vereinbar mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten ist. Zum Verhältnis von Menschenrecht und Völkerrecht ein kleiner Ausflug. |
| Versailler Vertrag war neben den Friedensregelungen gegenüber Deutschland (Erster Weltkrieg) das Gründungsdokument des Völkerbundes und ist in vielen Artikeln besser als die UNO-Charta. |
| Völkerbund war der Vorläufer der UNO |
| Zahlungsrückstände bei UN-Mitgliedsbeiträgen entfalten die in Art.19 UN-Charta beschriebenen Wirkungen. Im Kommentar begründen wir Reformerfordernisse. |
| UNO |
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markus rabanus