UNO-ABC
ein
VölkerrechtsLexikon
mit Schwerpunkt
Friedensordnung und Vereinte Nationen 
Stichwortsammlung in vollkommen unzureichendem Bearbeitungsstand,
aber irgendwann fertig ;-)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Atomwaffen Atomwaffenlexikon Atomwaffensperrvertrag Atomwaffentest Atomwaffenverbot
Auslandsstützpunkte    
Beweislast im Völkerrecht 
Briand Kellogg-Pakt 
1928 
Charta
      der Vereinten Nationen mit Kommentar
      und Reformforderungen
Chemie-Waffen
Dominotheorie 
Drohpolitik 
Gemäß Art. 2 Nr.4
      UN-Charta ist es keinem Staat gestattet, anderen Staaten  Gewalt
anzudrohen
Durchsetzung
      des Völkerrechts >> Völkerrechtsdurchsetzung
      Art.42 UN-Charta  
Embargo 
Feiglingsspiel 
Feindstaatenklausel 
Festlandsockelkommission  
Flucht 
Frieden durch Verträge
Friedensforschung
 
Friedensgebot, völkerrechtlich
Friedenspläne 
Friedenspolitik
Präambel und weitere
      Kapitel der UN-Charta verpflichten die Staaten auf diplomatische Mittel
      zur Beilegung von Konflikten, Art. 2 Nr.3 UN-Charta.  
 Scheitern die
      Bemühungen der Staaten, so mischt sich der Sicherheitsrat zunächst gemäß
      Art.33 Abs.2 UN-Charta mit Mahnungen zur friedlichen Konfliktbeilegung
      ein.
Scheitern solche
      Einflussnahmen, dann sollen die Streitparteien gemäß Art. 36 Abs.3
      UN-Charta grundsätzlich an den Internationalen Gerichtshof (IGH)
      verwiesen werden, bevor sich der Sicherheitsrat Sanktion oder sogar
      militärische Befriedungsmittel in Betracht zieht.
Generalversammlung
Kapitel IV der UN-Charta
      befasst sich ab Art.9 mit dem Sicherheitsrat. Die Stellung in der Charta
      suggeriert eine Allmacht, die allerdings durch den Art.12 vollständig
      vernichtet wird.
Generalstabsausschuss - eine der wichtigsten UNO-Institutionen überhaupt - und bis heute (2022) niemals aktiviert worden
Gewaltmonopol der Vereinten Nationen
Gleich soll gleich nicht richten
Humanitäres Völkerrecht (HVR)
IGH Internationaler Gerichtshof
IStGH Internationaler Strafgerichtshof
IStGH zuständig für Palästinensergebiete ? 2021
Krieg ist Wegfall der Geschäftsgrundlage
Kriegsdienstverweigerungt als Menschenrecht und Völkerrecht
Kriegswaffenmonopol zugunsten der UNO
Menschenrechte >> Allg. Menschenrechtserklärung
Mitgliedschaft
      in den UN
Art. 3 UN-Charta regelt die
      Mitgliedschaft für Teilnehmer der Gründungsphase.
      Art. 4 UN-Charta regelt die Mitgliedwerdung in allen anderen Fällen, die
      jedoch nur "auf Empfehlung des Sicherheitsrats" von der
      Generalversammlung bestätigt werden kann.  Auch hier können also
      die privilegierten Veto-Mächte Staaten die UN-Mitgliedschaft
      vereiteln.  
      Prominentestes Opfer dieser Machtpolitik dürfte Taiwan sein. Gleichwohl
      sei der Hinweis gestattet, dass gegenwärtig die völkerrechtliche
      Gleichberechtigung Taiwans nur unter Gefahr für den Weltfrieden
      durchgesetzt werden könnte. Deshalb muss vorläufig Taiwans Recht der
      Gewaltdrohung Chinas weichen. 
      Auf Dauer sollte die UNO dahin reformiert werden, dass jedem Staat die
      Mitgliedschaft zugestanden wird. 
Resolutionen
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
      sind verbindlich, Resolutionen der  Vollversammlung sind leider nicht
      verbindlich
Selbstbestimmungsrecht
      der Völker
Die Präambel und  Art.
      2 Nr.7 UN-Charta untersagen in Art von Generalklauseln die Einmischung in
      quasi naturrechtlich vorausgesetzte "innere
      Zuständigkeiten".   Vertiefend:  KLICK 
Sicherheitsrat
Kapitel V der UN-Charta
      befasst sich ab Art.23 mit dem Sicherheitsrat. 
      Der UN-Sicherheitsrat ist das alles entscheidende Organ der Vereinten
      Nationen und nur aus sich selbst kontrolliert.  
Wir beschreiben seine
      Zusammensetzung und Arbeitsweise auf gesonderter Seite -KLICK- 
      und sammeln in dem gesonderten Projekt www.Unsicherheitsrat.de 
      Kritik und Reformvorschläge zu diesem Organ. 
Staaten
Staaten sind neben
      internationalen Organisationen die hauptsächlichen Rechtssubjekte des
      Völkerrechts. 
      
      Was jedoch "Staaten"
      sind, regelt die UN-Charta nicht. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten
      in Bezug auf zahlreiche Bestimmungen, angefangen mit der Mitgliedschaft
      bis hin zu den "inneren Zuständigkeiten" von Staaten.
      
      Würde man gewohnheitsrechtliche Definitionen für Staaten auf das
      Verständnis der UN anwenden, also "hoheitliche Macht über ein
      Territorium", so würden einerseits sicherlich einige Staaten um ihre
      Mitgliedschaft fürchten müssen, während beispielsweise die Ausgrenzung
      Taiwans völkerrechtswidrig sein könnte.
      
Die UN-Charta
      ist also dahin zu ergänzen, was "Staat" nach allgemeinen
      Kriterien sein soll. 
Ständige
      Mitglieder
Art. 23 Abs.1 Satz 2
      UN-Charta lautet: "Die Republik China, Frankreich, die Union der
      Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien
      und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige
      Mitglieder des Sicherheitsrats."
Den Sitz der
      untergegangenen Sowjetunion nahm Russland ein. Aber nicht nur darin
      äußert sich die grundsätzliche Problematik der von diesen Staaten in
      Anspruch genommenen Privilegien.
      Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de 
      erarbeitet.
Ständiger Internationaler Gerichtshof 1922 - 1946
Supermächte
Supermächte bzw.
      Staaten, die ohne UN-Mandat eine Ordnungsfunktion gegenüber anderen
      Staaten aus Gründen militärischer oder sonstiger Stärke ausüben, sieht
      die  UN-Charta nicht vor, sondern betont das Gleichheitsprinzip für
      alle Staaten.   
 Dennoch statuiert die UN-Charta für die
      ständigen Mitglieder Privilegien, die so weitreichend sind, dass es den
      fünf Veto-Mächten bei Wahrung ihres Konsens gelingen kann, die Welt
      allein zu beherrschen. Vorerst scheiden sich da noch die Geister, so dass
      die Supermächte für ihr Handeln kaum Legitimation aus ihrem Status
      ziehen können. 
      
      Zu untersuchen wäre nicht nur, wie man mit Supermächten umgeht, sondern
      auch, ob nicht schon die Supermächtigkeit selbst eine
      Völkerrechtswidrigkeit darstellt.
      
      Sonderseite zum verbreiteten Fatalismus gegenüber Supermächten
UN bzw.
      United Nations bzw. VN bzw. Vereinte Nationen 
      am 26.Juni 1945
        verabschieden 51 Nationen in San Francisco die Charta (=Satzung) der UN
      beschlossen
      Sonderseite zur Geschichte der UN  KLICK
Unilateralismus 
>> UNO-Pazifismus
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Veto-Recht
Art. 27 Abs.3 Teilsatz
      2 UN-Charta lautet: "... Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle
      sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich
      sämtlicher ständigen Mitglieder, ..."
      
Das Vetorecht ergibt sich aus einem für die fünf ständigen Mitglieder zugeordneten Konsensprinzip und privilegiert sie gegenüber den anderen zehn Sicherheitsratsmitgliedern. Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de erarbeitet.
Völkerbund
gegründet 1919 mit
      Sitz in Genf und nach Gründung der UNO
      im Jahr 1946 aufgelöst.
Völkergewohnheitsrecht
Versailler Vertrag war neben den Friedensregelungen gegenüber Deutschland (Erster Weltkrieg) das Gründungsdokument des Völkerbundes und ist in vielen Artikeln besser als die UNO-Charta.
Völkerbund war der Vorläufer der UNO
Völkerrecht
Die UN beansprucht auch
      gegenüber Nichtmitgliedsstaaten Rechtsverbindlichkeit, Art.2 Nr.6
      UN-Charta. 
      Dieser Anspruch sollte aus pragmatischen Gründen allgemeine Anerkennung
      genießen, aber fordert zugleich dazu auf, dass sich die UN um eine
      demokratischere Legitimation und Organisationsstruktur bemüht, also 
      a) Privilegien für einzelne Staaten abschafft (Veto-Mächte), was gegen
      das Prinzip gleicher Souveränität der Staaten verstößt, 
      b) dem menschenrechtlichen Gleichheitsanspruch Rechnung trägt, wonach die
      Stimme des Individuums auch in übergeordneten Vertretungen gleiches
      Gewicht hat. Dazu vertiefend unser Projekt 
www.Worldconvent.com
Weltgesundheitsorganisation WHO
Weltraum - ABC
Weltrecht
      Als Weltrecht könnte die Summe dessen bezeichnet werden, was vereinbar
      mit dem Völkerrecht
      und den Menschenrechten
      ist.  
      Zum Verhältnis von Menschenrecht und Völkerrecht ein kleiner Ausflug.
Wiener Vertragsrechtskonvention Abk.: WVR, WVRK, VCLT
Zahlungsrückstände bei UN-Mitgliedsbeiträgen entfalten die in Art.19 UN-Charta beschriebenen Wirkungen. Im Kommentar begründen wir Reformerfordernisse.
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       The World Is Always "Under Construction"  | 
  
UN-Charta - Kommentar gehacktes Forum Friedenslexikon UNO UNO-Forum
    
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        www.Friedensforschung.de  |