UNO-ABC ein VölkerrechtsLexikon mit Schwerpunkt Friedensordnung und Vereinte Nationen 
Stichwortsammlung in vollkommen unzureichendem Bearbeitungsstand,
aber irgendwann fertig ;-)

Abschreckungsstrategie  

Bedrohungsverbot 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Atomwaffen  Atomwaffenlexikon  Atomwaffensperrvertrag  Atomwaffentest  Atomwaffenverbot

Auslandsstützpunkte    

Beweislast im Völkerrecht 

Bilateralismus 

Bio-Waffen

Briand Kellogg-Pakt  1928 

Charta der Vereinten Nationen mit Kommentar
und Reformforderungen

Chemie-Waffen

Cyberkrieg 

Diktatur 

Diplomatie
  

Diplomatische Immunitiät 

Dominotheorie 

Drohpolitik
  Gemäß Art. 2 Nr.4 UN-Charta ist es keinem Staat gestattet, anderen Staaten  Gewalt anzudrohen
Durchsetzung des Völkerrechts >> Völkerrechtsdurchsetzung Art.42 UN-Charta  

Embargo
 

Erbschuld 

Erstschlagsstrategie 

Feiglingsspiel 

Feindstaatenklausel
 

Festlandsockelkommission  

Flucht
 

Frieden  Friedensdefinitionen

Frieden durch Verträge

Friedensforschung
 

Friedensgebot, völkerrechtlich 

Friedenspläne 

Friedenspolitik

Präambel und weitere Kapitel der UN-Charta verpflichten die Staaten auf diplomatische Mittel zur Beilegung von Konflikten, Art. 2 Nr.3 UN-Charta.  
Scheitern die Bemühungen der Staaten, so mischt sich der Sicherheitsrat zunächst gemäß Art.33 Abs.2 UN-Charta mit Mahnungen zur friedlichen Konfliktbeilegung ein.
Scheitern solche Einflussnahmen, dann sollen die Streitparteien gemäß Art. 36 Abs.3 UN-Charta grundsätzlich an den Internationalen Gerichtshof (IGH) verwiesen werden, bevor sich der Sicherheitsrat Sanktion oder sogar militärische Befriedungsmittel in Betracht zieht.

Geheimdienste  

Geheimdiplomatie 

Generalversammlung
Kapitel IV der UN-Charta befasst sich ab Art.9 mit dem Sicherheitsrat. Die Stellung in der Charta suggeriert eine Allmacht, die allerdings durch den Art.12 vollständig vernichtet wird.

Genfer Konventionen 

Generalstabsausschuss - eine der wichtigsten UNO-Institutionen überhaupt - und bis heute (2022) niemals aktiviert worden 

Gewaltmonopol der Vereinten Nationen 

Genozid 

Gleich soll gleich nicht richten 

Haager Landkriegsordnung   1910

Homozid 

Humanitäres Völkerrecht 

IGH    Internationaler Gerichtshof 

ILC  >> Völkerrechtskommission

Innere Angelegenheiten 

IStGH      Internationaler Strafgerichtshof   

IStGH zuständig für Palästinensergebiete ? 2021

Katastrophenwehr 

Krieg ist Wegfall der Geschäftsgrundlage 

Kriegsandrohung 

Kriegsdienstverweigerungt als Menschenrecht und Völkerrecht

Kriegsgewohnheitsrecht

Kriegsverbrechen 

Kriegsvölkerrecht  

Kriegswaffenmonopol zugunsten der UNO

Menschenrechte  >> Allg. Menschenrechtserklärung

Mitgliedschaft in den UN
Art. 3 UN-Charta regelt die Mitgliedschaft für Teilnehmer der Gründungsphase.
Art. 4 UN-Charta regelt die Mitgliedwerdung in allen anderen Fällen, die jedoch nur "auf Empfehlung des Sicherheitsrats" von der Generalversammlung bestätigt werden kann.  Auch hier können also die privilegierten Veto-Mächte Staaten die UN-Mitgliedschaft vereiteln.  
Prominentestes Opfer dieser Machtpolitik dürfte Taiwan sein. Gleichwohl sei der Hinweis gestattet, dass gegenwärtig die völkerrechtliche Gleichberechtigung Taiwans nur unter Gefahr für den Weltfrieden durchgesetzt werden könnte. Deshalb muss vorläufig Taiwans Recht der Gewaltdrohung Chinas weichen. 
Auf Dauer sollte die UNO dahin reformiert werden, dass jedem Staat die Mitgliedschaft zugestanden wird. 

Migration 

Mondialismus 

Multilateralismus 

Nahost   Nahost-Friedensplan

Nationale Selbstverteidigung 

Nationale Souveränität 

NATO 

Neutrale Staaten 

Notwehr und Nothilfe 

Omnilateralismus 

Papiertiger-Kritik 

Pazifikation 

Pazifismus 

Regionale Abmachungen 

Regionale Konflikte 

Resolutionen
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sind verbindlich, Resolutionen der Vollversammlung sind leider nicht verbindlich

Restitutionskrieg  

Sanktionen 

Schutzverantwortung

Selbstbestimmungsrecht der Völker
Die Präambel und Art. 2 Nr.7 UN-Charta untersagen in Art von Generalklauseln die Einmischung in quasi naturrechtlich vorausgesetzte "innere Zuständigkeiten".   Vertiefend:  KLICK 

Separatismus   Sezession 

Sicherheitsrat
Kapitel V der UN-Charta befasst sich ab Art.23 mit dem Sicherheitsrat. 
Der UN-Sicherheitsrat ist das alles entscheidende Organ der Vereinten Nationen und nur aus sich selbst kontrolliert.  
Wir beschreiben seine Zusammensetzung und Arbeitsweise auf gesonderter Seite -KLICK-  und sammeln in dem gesonderten Projekt www.Unsicherheitsrat.de  Kritik und Reformvorschläge zu diesem Organ. 

Spionage 

Staaten
Staaten sind neben internationalen Organisationen die hauptsächlichen Rechtssubjekte des Völkerrechts. 

Was jedoch "Staaten" sind, regelt die UN-Charta nicht. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten in Bezug auf zahlreiche Bestimmungen, angefangen mit der Mitgliedschaft bis hin zu den "inneren Zuständigkeiten" von Staaten.

Würde man gewohnheitsrechtliche Definitionen für Staaten auf das Verständnis der UN anwenden, also "hoheitliche Macht über ein Territorium", so würden einerseits sicherlich einige Staaten um ihre Mitgliedschaft fürchten müssen, während beispielsweise die Ausgrenzung Taiwans völkerrechtswidrig sein könnte.

Die UN-Charta ist also dahin zu ergänzen, was "Staat" nach allgemeinen Kriterien sein soll. 

Ständige Mitglieder
Art. 23 Abs.1 Satz 2 UN-Charta lautet: "Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats."
Den Sitz der untergegangenen Sowjetunion nahm Russland ein. Aber nicht nur darin äußert sich die grundsätzliche Problematik der von diesen Staaten in Anspruch genommenen Privilegien.
Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de  erarbeitet.

Ständiger Internationaler Gerichtshof  1922 - 1946

Supermächte
Supermächte bzw. Staaten, die ohne UN-Mandat eine Ordnungsfunktion gegenüber anderen Staaten aus Gründen militärischer oder sonstiger Stärke ausüben, sieht die  UN-Charta nicht vor, sondern betont das Gleichheitsprinzip für alle Staaten.   
Dennoch statuiert die UN-Charta für die ständigen Mitglieder Privilegien, die so weitreichend sind, dass es den fünf Veto-Mächten bei Wahrung ihres Konsens gelingen kann, die Welt allein zu beherrschen. Vorerst scheiden sich da noch die Geister, so dass die Supermächte für ihr Handeln kaum Legitimation aus ihrem Status ziehen können. 

Zu untersuchen wäre nicht nur, wie man mit Supermächten umgeht, sondern auch, ob nicht schon die Supermächtigkeit selbst eine Völkerrechtswidrigkeit darstellt.

Sonderseite zum verbreiteten Fatalismus gegenüber Supermächten
UN bzw. United Nations bzw. VN bzw. Vereinte Nationen 
am 26.Juni 1945 verabschieden 51 Nationen in San Francisco die Charta (=Satzung) der UN beschlossen

Sonderseite zur Geschichte der UN  KLICK

Terrorismus 

Unilateralismus 

>> UNO-Pazifismus

UNO Bashing  UNO-Charta  UNO-Forum  UNO-Generalsekretär  UNO-Generalstab  UNO-Generalversammlung  UNO-Gewaltmonopol  UNO-Oberbefehl   UNO-Organe  UNO-Pazifismus  UNO-Reformen  UNO-Staatenversammlung  UNO-Streitkräfte

Veto-Recht
Art. 27 Abs.3 Teilsatz 2 UN-Charta lautet: "... Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, ..."

Das Vetorecht ergibt sich aus einem für die fünf ständigen Mitglieder zugeordneten Konsensprinzip und privilegiert sie gegenüber den anderen zehn Sicherheitsratsmitgliedern.  Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de  erarbeitet.

Völkerbund
gegründet 1919 mit Sitz in Genf und nach Gründung der UNO im Jahr 1946 aufgelöst.

Völkergewohnheitsrecht

Völkermord

Versailler Vertrag war neben den Friedensregelungen gegenüber Deutschland (Erster Weltkrieg) das Gründungsdokument des Völkerbundes und ist in vielen Artikeln besser als die UNO-Charta.

Völkerbund war der Vorläufer der UNO

Völkermordskonvention 

Völkerrecht
Die UN beansprucht auch gegenüber Nichtmitgliedsstaaten Rechtsverbindlichkeit, Art.2 Nr.6 UN-Charta. 
Dieser Anspruch sollte aus pragmatischen Gründen allgemeine Anerkennung genießen, aber fordert zugleich dazu auf, dass sich die UN um eine demokratischere Legitimation und Organisationsstruktur bemüht, also 
a) Privilegien für einzelne Staaten abschafft (Veto-Mächte), was gegen das Prinzip gleicher Souveränität der Staaten verstößt, 
b) dem menschenrechtlichen Gleichheitsanspruch Rechnung trägt, wonach die Stimme des Individuums auch in übergeordneten Vertretungen gleiches Gewicht hat. Dazu vertiefend unser Projekt 
www.Worldconvent.com

Völkerrechtliche Literatur  

Völkerrechtliche Neutralität 

Völkerrechtskommission 

Völkerrechtsklausel  

völkerrechtsproblematisch  

Völkerrechtsstreit   

Völkerrechtssubjekt   

völkerrechtswidrig

Völkerstrafrecht 

Völkervertragsrecht 

Weltbevölkerung 

Weltbürger

Weltdemokratie 

Weltfrieden 

Weltgerechtigkeit 

Weltgerichtshof

Weltgesundheitsorganisation  WHO

Welthandel 

Weltherrschaft

Welthilfe 

Welthunger 

Weltkriege 

Weltkulturerbe 

Weltmacht 

Weltmarkt 

Weltmeere 

Weltordnung 

Weltorganisationen 

Weltparlament 

Weltpolizei 

Weltprobleme 

Weltraum - ABC

Weltrecht Als Weltrecht könnte die Summe dessen bezeichnet werden, was vereinbar mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten ist.  
Zum Verhältnis von Menschenrecht und Völkerrecht ein kleiner Ausflug.

Weltregierung 

Weltrepublik 

Weltsicherheitsrat 

Weltsozialpolitik 

Wiener Vertragsrechtskonvention  Abk.: WVR, WVRK, VCLT

Zahlungsrückstände bei UN-Mitgliedsbeiträgen entfalten die in Art.19 UN-Charta beschriebenen Wirkungen. Im Kommentar begründen wir Reformerfordernisse.

Zweiklassenvölkerrecht 

Zweiter Weltkrieg 

Zweitschlagsstrategie 

The  World Is  Always  "Under Construction"

UN-Charta - Kommentar     gehacktes Forum      Friedenslexikon     UNO      UNO-Forum

Markus S. Rabanus

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Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.