Kapitel V
der UNO-Charta
in der Fassung von 2005 mit erläuternden
Verlinkungen der Inidia-Redaktion |
Kommentare
und
Reformforderungen |
| Der Sicherheitsrat |
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| Artikel 23
Zusammensetzung |
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| (1) Der Sicherheitsrat
besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. |
Umstritten
ist, ob die Größe dieses wichtigsten Gremiums ausreichend ist. |
| Die Republik
China, |
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| Frankreich, |
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| die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, |
Müsste
inzwischen Russland heißen. |
| das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland |
Die
spezielle Nennung von Nordirland spiegelt die Neigung von
Großmächten wider, in möglichst vielen Dokumenten ihre Probleme
einzubringen, als wenn sie dadurch gelöst wären. Ein schlichtes
"Großbritannien" hätte genügen sollen. Ansonsten
wüsste ich gern, warum "Nordirland" und nicht
"Florida" bei den USA. |
| sowie die Vereinigten
Staaten von Amerika |
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| sind ständige
Mitglieder des Sicherheitsrats. |
Dass
diese Staaten im Unterschied zu anderen Staaten "ständige
Mitglieder des Sicherheitsrats" sind, verletzt die
in der UN-Charta postulierte Gleichheit der Staaten. |
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Hauptkritikpunkt:
Ausgerechnet jene Staaten, die den ganzen Planeten mit Atomwaffen
bedrohen und den Atomwaffensperrvertrag
nicht realisieren, maßen sich Ständige Sitze plus
Veto-Recht an. |
| Die Generalversammlung
wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen
Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende
Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der
Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur
Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner
eine angemessene geographische Verteilung der Sitze. |
Was es
"zu berücksichtigen" gilt, ist zu unbestimmt, um für
das völkerrechtlich wichtigste Dokument ausreichend sein zu
können.
Wiederum verletzt solche Regelung das Gleichheitsrecht der
Staaten. |
| (2) Die nichtständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. |
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| Bei der ersten Wahl
der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der
Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der
vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. |
Wiederum verletzt solche Regelung das Gleichheitsrecht der
Staaten. |
| Ausscheidende
Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. |
Hieraus
ergibt sich zwar, dass mehr Staaten in den Genuss der
Sicherheitsratsmitgliedschaft kommen, aber zugleich verstärken
sich daraus die Privilegierungen der Vetomächte. |
| (3) Jedes Mitglied des
Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter. |
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| Artikel 24 Aufgaben
und Befugnisse |
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| (1) Um ein schnelles
und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen
ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und
erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich
aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen
handelt. |
Aus
diesem Artikel ergeben sich die Benachteiligungen der
Generalversammlung gegenüber dem UNO-Sicherheitsrat - und
zugleich die Stagnation in Richtung auf eine Demokratisierung und
Effektivierung eines Weltrechts. |
| (2) Bei der Erfüllung
dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür
eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII,
VIII und XII aufgeführt. |
Der
Sicherheitsrat sollte ob dieser Verantwortung der Beschlussfassung
der Generalversammlung unterworfen sein. |
| (3) Der Sicherheitsrat
legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls
Sonderberichte zur Prüfung vor. |
Solch
Prüfungsvorlage genügt nicht. Stattdessen müsste die
Generalversammlung den gesamten Sicherheitsrat umbesetzen dürfen,
wenn sie mit seiner Politik nicht übereinstimmt. |
| Artikel 25 |
|
| Die Mitglieder der
Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des
Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und
durchzuführen. |
Das
bleibt eine Zumutung, solange die Privilegierung der Vetomächte
anhält. |
| Artikel 26 |
|
| Um die Herstellung und
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu
fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen
Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke
abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung
des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne
auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks
Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind. |
Dazu
steht im Widerspruch, dass die fünf Vetomächte die höchst
gerüsteten Staaten und zugleich die größten Rüstungsexporteure
sind. |
| Artikel 27
Abstimmung |
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| (1) Jedes Mitglied des
Sicherheitsrats hat eine Stimme. |
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| (2) Beschlüsse des
Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung
von neun Mitgliedern. |
In
Verfahrensfragen gilt immerhin noch der Gleichheitssatz. |
| (3) Beschlüsse des
Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der
Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen
Mitglieder, |
In
inhaltlichen Fragen, die hier als "sonstige Fragen" zur
Nebensache verklärt werden, greifen sich die ständigen
Mitglieder ihr Vetorecht, als sei die ständige Mitgliedschaft
nicht schon Privileg genug = auch hier eine "doppelte
Privilegierung". |
| jedoch mit der Maßgabe,
dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des
Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten. |
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| Artikel 28 Verfahren |
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| (1) Der Sicherheitsrat
wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen
kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am
Sitz der Organisation vertreten sein. |
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| (2) Der Sicherheitsrat
tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes
seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder
durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten
vertreten sein. |
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| (3) Der Sicherheitsrat
kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten
zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am
dienlichsten ist. |
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| Artikel 29 |
|
| Der Sicherheitsrat
kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben für erforderlich hält. |
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| Artikel 30 |
|
| Der Sicherheitsrat
gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. |
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| Artikel 31 |
|
| Ein Mitglied der
Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist,
kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den
Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der
Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders
betroffen sind. |
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| Artikel 32 |
|
| Mitglieder der
Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind,
sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden
eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine
Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht
teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. |
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| Für die Teilnahme
eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der
Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält. |
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In
vielen anderen Artikeln beanspruchen die fünf Vetomächte für
sich weitere Privilegien gegenüber der Generalversammlung, indem
sie den von ihnen beherrschten Sicherheitsrat
entscheidungsrelevant machen. |
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Kommentare von msr200511 |