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Völkerrechtsdurchsetzung Die UN beansprucht mit Art. 2 Nr.4 UN-Charta das Gewaltmonopol für sich. Es bleiben den einzelnen Staaten nur dann noch die Rechte auf Notwehr und Nothilfe, wenn die UN keine Maßnahmen gegen den Aggressor ergreift. Diese "erlaubte Selbstjustiz" ist jedoch von der "verbotenen Selbstjustiz" kaum zu unterscheiden, solange die UN nicht selbst über (militärische) Mittel zur Durchsetzung des Völkerrechts verfügt. Art.45 UNO-Charta enthält eine dazu relevante Befähigungsklausel. Trotzdem fehlen noch immer UN-Streitkräfte. |
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| Auswahl von Rechtsquellen | Kommentar |
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Artikel 41 Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. |
Zunächst die nichtmilitärischen Durchsetzungsmethoden |
| Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten | Die
Embargo-Resolutionen vor dem Irak-Krieg waren nicht aufzuheben, weil die USA
mit ihrem Veto-Recht die Aufhebung verhindert hätten. Weltsicherheitsresolutionen müssten also entweder zeitliche Befristungen enthalten oder Erledigungstatbestände benennen, um nicht willkürlich durch das Veto einzelner Mächte unendlich verlängert zu werden. >> Embargo |
| und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. | Diplomatie-Abbruch
ist zwar eine
"klassische Reaktion", aber immer
falsch. Mit jedem Entführer, Verbrecher etc. würde man versuchen, "im Gespräch zu bleiben". Dieses Erfordernis gilt für internationale Krisen nicht minder. Dieser Charta-Teilsatz gehört gestrichen oder sogar ins Gegenteil betont. >> Diplomatie |
| Militärische Durchsetzungsmittel | |
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einzelne Tatbestände |
Kommentare und Fragen |
| Artikel 42 UNO-Charta | Prinzipieller Einwand: Solch gravierenden Feststellungen des Weltsicherheitsrats setzen m.E. ein gerichtsförmiges Verfahren voraus bzw. müssten es einleiten >> IGH |
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Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, |
= Beschluss |
| dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen | = Isolation, Embargo, UN-Ausschluss |
| unzulänglich sein würden | = Prognose / Gutachten |
| oder sich als unzulänglich erwiesen haben, | stets Vorrang nichtmilitärischer Mittel |
| so kann | = Ermessen |
| er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften | = Durchsetzungsmittel |
| die zur Wahrung | = Prävention >> Präventivkrieg |
| oder Wiederherstellung | = Restitution >> Restitutionskrieg |
| des Weltfriedens | = Waffenniederlegung und Rechtsfrieden |
| und der internationalen Sicherheit | = unbestimmter Rechtsbegriff |
| erforderlichen Maßnahmen durchführen. | = Auswahlermessen |
| Sie können Demonstrationen, | sollte oben bei den Mitteln genannt sein |
| Blockaden | sollte oben bei den Mitteln genannt sein |
| und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte | überflüssige Wiederholung |
| von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. | |
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Artikel 45 UNO-Charta |
Die Bundesrepublik Deutschland
sollte der UN solche Streitkräfte anbieten.
Welche Kräfte hält Deutschland dafür vor? |