§ 186 StGB   Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des www.bverfg.de

StGB § 185 Beleidigung

StGB § 187 Verleumdung

StGB § 188 Üble Nachrede gegen politische Personen

StGB § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

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