| Kriegsdienstverweigerungsrecht reformieren | |
| Art.4 Abs.3 Grundgesetz | |
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
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"Niemand darf gegen seinen Willen zu militärischen Diensten gezwungen werden." |
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2.
Sowohl der Wille als auch das Gewissen sind veränderlich, so dass jeder Soldat seine
Entscheidung jederzeit neu prüfen und den Wehrdienst
gegebenenfalls sofort quittieren können sollte. 3. Begriffsänderung von "Kriegsdienst" in "militärischen Dienst", damit kein Politiker in Versuchung gerät, für "Friedenssicherung" oder "Verteidigung" anderes gelten zu lassen als für den "Krieg". 4. Streichung der Worte "mit der Waffe", denn militärische Dienste ohne Waffe sind nicht weniger kriegsrelevant: Logistik, Aufklärung, Sanitätsdienste, Waffenproduktion. Folglich müsste im Wehrrecht der "Befehls" durch den "Appell" ersetzt werden, denn der Befehl verstößt gegen das höchste Freiheitsrecht, gegen das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht des Menschen. KLICK
Folglich müssten u.a.
die Straftatbestände §§ 109 ff. StGB reformiert werden. |
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| Literatur | Art. 12a GG |
| Gewissensgründe | Soldaten |
| Wehrpflicht erst mit 25 | |