Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer in Fällen militärischer Gewalt-Exkurse die völkerrechtliche Legitimation durch die Vereinten Nationen für entbehrlich hält, bricht das Völkerrecht, worauf auch immer sich jemand mit Ausnahme von Notwehr/Nothilfe beruft:  NATO, deutsch-amerikanische Freundschaft oder Europäische Union, so stark sie sind und sich edel fühlen mögen - sie stehen nicht über dem Völkerrecht.

 

§ 80 StGB  Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
 

§ 80a StGB  Aufstacheln zum Angriffskrieg

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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