MEMO  Software-Vertrag

Du schriebst: "Software-Unternehmen erstellt ein Angebot". 

Andere Reihenfolge ist besser:

1. Der Auftraggeber listet klipp und klar seine Anforderungen an die Software - und zwar nach Werkvertragsrecht.

2. Der Auftraggeber muss überlegen, welcher Höchstpreis + Nachschüsse die Software in seinen BusinessPlan passen, um daraus den Preis für den Auftrag auszuloben.

3. Der Auftraggeber gewährleistet Exklusivität des Angebots als Gegenleistung zu einem Zeitrahmen, innerhalb dessen der Auftragnehmer seine Software präsentieren kann.

4. Wie aus vorherigen Fehlschlägen zu lernen war, kommt es entscheidend auf den Umfang der Nutzungsrechte an. Dazu braucht es Prämissen:
a) Wenn ein hoher Preis vereinbart wird, dann müssen darin alle Nutzungs- UND Verwertungsrechte exklusiv an den Auftraggeber gehen.
b) Wenn keine Exklusivität und sich das Softwareunternehmen die Verwerterrechte vorbehält, dann soll es den eigenen Aufwand nicht allein diesem Auftraggeber in den Preis stellen, sondern muss preislich runter, wenn es aus dem Auftrag Vorarbeit für andere Aufträge vorbehalten möchte.

"Voller Preis, dann einschließlich aller Verwertungs- und Veränderungsrechte." - Anderenfalls würde "nur LEIHE gekauft". Dann muss es billig wie Standardsoftware von der Stange sein, vor allem aber FERTIGES PRODUKT sein, denn anderenfalls bezahlt man nur den Preis für ein unterentwickeltes und unausgereiftes Produkt. Wer das nicht verhandelt bzw. geltend macht, wäre dämlich. 

Wenn auftraggeberseitig alles schriftlich ist, finden anschließend die Preisverhandlungen statt. Kommt es zur Einigung, geht es weiter: 

Das Software-Unternehmen soll das "Angebot" nicht im Wege eines Vertrages, sondern im Wege der Präsentation einer in allen Features lauffähigen Software. Der Auftraggeber nimmt das Angebot an oder schlägt es aus. Letzterenfalls alles auf Null oder es geht weiter.

Die Programmierer werden sagen, der Dienstvertrag "üblich", aber das spielt nicht die geringste Geige, denn solange Privatautonomie herrscht, ist "üblich", dass die Parteien vereinbaren, was ihnen sinnvoll erscheint und beiden ausreichend dient.

Und in diesem Fall Werkvertrag statt Dienstvertrag, weil das Auftragnehmer als Softwarebude mehr Überblick über den Programmier-Aufwand hat als es der Auftraggeber hat. 

Alle bis hier genannten Punkte sind "Der Vetrag".

Jetzt mal dein Part:

"DEIN KAPITAL = DEINE EMPFEHLUNG" + "DEIN RUF = DEIN RISIKO", sobald du dich außerhalb des Journalismus auf dem Feld der Wirtschaft bewegst.

Wenn du Programmierer empfiehlst, dann wird ein Schmid akzeptieren und erneut auf die Nase fallen, es sei denn, dass du BEHERRSCHT, was Deine Empfehlung rechtfertigt. 

Du kannst dir die QUALITÄT deiner Empfehlung vergüten lassen, entweder schon die Empfehlung an sich oder den Erfolg. Wird eine Vergütung verabredet, ist es sauberer, wenn es alle Beteiligten erfahren.

Verzichtest du auf Vergütung, dann gehört es zur Professionalität, dass es die Beteiligten trotzdem wissen:
Kostenlose Beratung kann gerechtfertigt sein, 
- wenn es Gegenleistung ist, 
- wenn Verantwortung Hobby ist (Freundschaftsdienst),
- weil es Übung, Lernkurve usw. ist.
- kostenlos, um keine Haftung zu riskieren. Das muss aber gesagt werden, denn sobald man keine Freunde berät, kommt Haftung in Betracht, mindestens aber geht dem Ruf etwas verloren.

Markus Rabanus20120705

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