Artikel108UNOCharta

Kapitel XVIII  Änderungen der UNO-Charta  Kommentare dateigleich >> UNO-Reformierbarkeit ? und UNC

Artikel 108

Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, 

Dass Änderungen auch für diejenigen Staaten in Kraft treten, die gegen Änderungen stimmten, eröffnet mehr Reformspielräume als mittels Konsensprinzip.  
wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen  Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit ist hohe Hürde und wäre Trägheitsmoment in Entscheidungen aktueller Konflikte, aber wenn es um Grundsätzliches geht, wie Änderung einer staatlichen Verfassung oder eben auch der UNO-Charta, dann begnügt man sich ungerne mit knappen Mehrheiten, zumal das Erforderniss übergroßer Mehrheiten auch der Autorität von Grundsätzlichem dient. 
und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen  Dieser Zusatz definiert die Beschlussfähigkeit, so dass Versammlungen mit zu geringer Teilnahme nichts beschließen können.
einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats  Dass ein einzelnes Veto eines Ständigen Mitglieds des Weltsicherheitsrats beachtlicher sei als sogar die Einstimmigkeit aller anderen Staaten, ist eine Privilegierung, die sich zwar historisch begründen lässt, aber jeder akzeptablen Begründbarkeit für Gegenwart und Zukunft entbehrt, also auch von unserer Bundesregierung kritisiert gehört.
nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind. In einigen Staaten mag es zur Ratifizierung Volksabstimmungen bedürfen, in anderen genügt die national-parlamentarische Zustimmung. in weiteren Staaten fehlt es an Demokratie, so dass deren Autokraten entscheiden, was nicht politisch kritikwürdig ist, aber mit der heutigen UNO-Charta noch immer vereinbar.
>> Artikel 109 UNOCharta  "Revision der Charta"  Unklar, worin der Unterschied zwischen "Revision" zur "Änderung" gem. Art.108 bestehen soll - und welche Tragweite der Unterschied für die Reformierbarkeit hat. 

Bearbeitung Markus S. Rabanus 2017-08-25

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